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IV. Der berufliche Umgang mit Studierenden, Mitarbeitern/innen und Kollegen/innen
1. Soziologinnen und Soziologen, die Lehraufgaben wahrnehmen, verpflichten sich, durch Art und Ausmaß ihres Einsatzes und ihrer Ansprüche für eine gute Ausbildung der Studierenden zu sorgen.
2. Soziologinnen und Soziologen müssen sich bei Einstellungen, Entlassungen, Beurteilungen, Beförderungen, Gehaltsfestsetzungen und anderen Fragen des Anstellungsverhältnisses, bei Berufungs-, Rekrutierungs- und Kooptationsentscheidungen um Objektivität und Gerechtigkeit bemühen. Sie dürfen andere Personen nicht wegen ihres Alters, ihrer Geschlechtszugehörigkeit, ihrer körperlichen Behinderung, ihrer sozialen oder regionalen Herkunft, ihrer ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer politischen Einstellungen benachteiligen.
3. Soziologinnen und Soziologen dürfen Studierende oder Mitarbeiter/innen und Kollegen/innen nicht zwingen, sich als Forschungsobjekte zur Verfügung zu stellen, oder sie über eine derartige Verwendung täuschen.
4. Soziologinnen und Soziologen dürfen Leistungen anderer nicht zu ihrem eignen Vorteil ausnutzen und deren Arbeit nicht undeklariert verwerten.
5. Soziologinnen und Soziologen dürfen von niemandem beispielsweise von Befragten, Auftraggebern/innen, Mitarbeitern/innen, Studenten/innen - persönliches oder geschlechtsspezifisches Entgegenkommen oder einen persönlichen oder beruflichen Vorteil erzwingen.
V. Die Ethik-Kommission
A. Zusammensetzung und Amtszeit
1. Die Ethik-Kommission besteht aus fünf Personen. Die "Deutsche Gesellschaft für Soziologie (DGS)" und der "Berufsverband Deutscher Soziologen (BDS)" entsenden jeweils zwei Mitglieder nach einem Verfahren, das die jeweiligen Verbände für sich festlegen. Dazu kommt, jährlich alternierend, der oder die jeweilige Vorsitzende der DGS oder des BDS ex officio.
2. Die Amtszeit der Ethik-Kommission Dauer drei Jahre.
3. Die Ethik-Kommission gibt sich eine Satzung, in der sie ihr Vorgehen regelt und die durch die Vorstände der Verbände sowie das Konzil der DGS und den Senat des BDS bestätigt werden muss.
3. Die Ethik-Kommission gibt sich eine Satzung, in der sie ihr Vorgehen regelt und die durch die Vorstände der Verbände sowie das Konzil der DGS und den Senat des BDS bestätigt werden muss.
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