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Ethik-Kodex
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B. Aufgaben und Zuständigkeit

1. Die Ethik-Kommission soll:

(a) die Vorstände der Verbände zu generellen ethischen Fragen beraten,

(b) Anzeigen von Verstößen gegen den Ethik-Kodex entgegennehmen und nach einer vermittelnden Beilegung streben,

(c) die Vermittlung zwischen betroffenen Parteien bei der Beilegung ihrer Beschwerden organisieren,

(d) Anhörungen der Parteien bei formellen Beschwerden über ein Fehlverhalten durchführen und

(e) Maßnahmen an die Vorstände der Verbände empfehlen,

(f) jährlich mindestens einmal über seine Arbeit und die verhandelten Fälle dem Konzil der DGS und dem Senat des BDS sowie in den Zeitschriften der beiden Verbände berichten,

(g) zum Ende ihrer Amtsperiode überprüfen, ob den Verbänden Änderungen und Ergänzungen auf der Grundlage gemachter Erfahrungen oder neu eingetretener Entwicklungen vorgeschlagen werden sollen. 


C. Sanktionen

1. Befindet die Ethik-Kommission, daß kein ethischer Verstoß vorliegt, werden alle betroffenen Seiten und die Vorstände der Verbände darüber informiert, womit der Vorgang abgeschlossen ist.

2. Stellt die Ethik-Kommission im Verlauf der Anhörungen fest, dass ein Verstoß gegen den Ethik-Kodex vorliegt, informiert sie alle davon betroffenen Seiten und gibt einen Bericht an die Vorstände. Es können folgende Maßnahmen empfohlen werden:

(a) Sanktionen auszusprechen,

(b) einen öffentlichen Tadel in den Fachzeitschriften der Verbände auszusprechen,

(c) den freiwilligen Austritt eines Mitglieds anzuregen,

(d) die Mitgliedschaft für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen,

(e) das Mitglied aus dem jeweiligen Verband auszuschließen.

VI. Inkrafttreten

Dieser Ethik-Kodex in der Fassung vom 27. November 1992 tritt nach Verabschiedung durch die beiden Verbände und Veröffentlichung in den Zeitschriften der Verbände in Kraft.

© Berufsverband Deutscher Soziologen und Deutsche Gesellschaft für Soziologie

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